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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
§ 1 WildbachverbauungsG 1884, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959, sind nicht nur "Vorkehrungen zur tunlichst unschädlichen Ableitung eines bestimmten Gebirgswassers", sondern auch solche "zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen" unterstellt, bei deren Anordnung und Durchführung (auch) die Vorschriften des WRG 1959 anzuwenden sind. Das Gebiet, auf das sich diese "Vorkehrungen" erstrecken, heißt "Arbeitsfeld". Für den Anwendungsbereich des WRG 1959 ist dies insoweit eine Besonderheit, als damit auch Nicht-Gewässer (Lawinen und Schnee) und der im Flussbau bislang unübliche Flächenbezug zum Bewilligungsobjekt nach dem WRG 1959 werden
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J02Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022