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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WildbachverbauungsG 1884Rechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterliegen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern "einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern" nach dem WildbachverbauungsG 1884 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Daraus geht hervor, dass Vorkehrungen nach dem WildbachverbauungsG 1884 den Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 gleichgestellt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J01Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022