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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 1Stammrechtssatz
Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zu Stande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070047.L02Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022