RS Vwgh 2022/4/11 Ra 2019/07/0047

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Veröffentlicht am 11.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0228 B 22. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070047.L01

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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