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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0228 B 22. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070047.L01Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022