Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0089 B 8. März 2021 RS 2Stammrechtssatz
Im Revisionsfall ist zu beachten, dass der Schuldspruch im ersten Rechtsgang infolge des hg. Vorerkenntnisses vom 15. April 2020, Ra 2019/17/0029, rechtskräftig wurde und die Schuldfrage somit nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war. Ist nämlich wie im Revisionsfall der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches im zweiten Rechtsgang nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070024.L01Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022