RS Vwgh 2022/5/4 Ro 2021/07/0004

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Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/21/0014 B 1. März 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der VwGH nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom VwG für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des VwG in erkennbarer Weise Bezug genommen wird. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Revisionswerber der vom VwG zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Ro 2015/21/0042, Ro 2016/21/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070004.J01

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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