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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H K in H, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Jänner 2022, LVwG-2021/43/0958-21, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Hall in Tirol; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt H. vom 15. Februar 2021, mit dem näher beschriebene - als Folientunnel gemäß § 2 Abs. 18 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) angezeigte - bauliche Anlagen als Gebäude gemäß § 28 Abs. 1 lit. a TBO 2018 qualifiziert und deren Bewilligungspflicht gemäß § 30 Abs. 3 TBO 2018 festgestellt worden war, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber in Punkt 3.2. ausführte, er erachte sich „in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, da die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen wurde und das Landesverwaltungsgericht Tirol das mit Anzeige vom 14.12.2020 angezeigte Bauvorhaben [...] weder als bewilligungspflichtig festgestellt, noch dessen Ausführung untersagt oder der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Dadurch wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. (vgl. VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177, Rn. 4).
4 Diesen Anforderungen wird der Revisionswerber mangels konkreter Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, nicht gerecht. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, der Revisionswerber erachte sich „in seinem subjektiv-öffentlichen Recht“ verletzt, legt er nämlich nicht dar, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043, Rn. 7).
5 Die Revision erweist sich - mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes - schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060036.L00Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022