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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des G J G in M, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt GmbH in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. Februar 2020, KLVwG-2419/26/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauansuchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Moosburg; mitbeteiligte Partei: T L in M; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Juli 2014 erteilte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Moosburg der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude, den Abbruch zweier Polyestersilos sowie die Errichtung eines Polyestersilos auf den Parz. Nr. X und Y, KG S, unter der Vorschreibung von Auflagen.
2 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Landesverwaltungsgericht) gab der dagegen erhobenen Beschwerde der Rechtsvorgängerin des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 16. Juni 2015 teilweise Folge und wies das Bauansuchen betreffend den Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude und die Errichtung eines Polyestersilos als mangelhaft belegt zurück.
3 Mit hg. Erkenntnis vom 4. September 2018, Ra 2015/06/0078, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis im Umfang der Zurückweisung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
4 Im weiteren Verfahren wies das Landesverwaltungsgericht mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Spruchpunkt I. seines Erkenntnisses die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich die erteilte Baubewilligung auf den Tierbestand von maximal 98 Rindern (davon 27 Milchkühe) beziehe und mit dem Vorhaben keine Erhöhung des Tierbestandes verbunden sei. Unter einem sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision unzulässig sei.
5 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass es in schalltechnischer Hinsicht zu keinen Veränderungen der bestehenden örtlichen Verhältnisse auf der Liegenschaft des Revisionswerbers komme, eine Beeinträchtigung der Liegenschaft durch Niederschlagswässer nicht zu erwarten sei und das Bauvorhaben eine Verbesserung der bestehenden Geruchsbelastung bewirke. Diese Feststellungen stützte es auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten aus dem geologischen und landwirtschaftsfachlichen Bereich sowie auf die Gutachten der nicht amtlichen Sachverständigen aus dem bautechnischen und schalltechnischen Bereich.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zusammengefasst vor, das Landesverwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Revisionswerber durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß gestört werde. Es seien ortsunübliche, nicht zumutbare Immissionen durch Geruch, Lärm, Stickstoff und Ungeziefer zu erwarten. Die eingeholten Gutachten stellten aufgrund näher begründeter Mängel keine tauglichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Ortsüblichkeit der vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen dar.
10 Soweit sich die Revision mit ihrem Vorbringen gegen die auf eingeholten Sachverständigengutachten basierenden Feststellungen und damit gegen die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes wendet, ist dazu anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122 bis 0124, mwN).
11 Die Revision wirft in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund dieses Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landesverwaltungsgericht eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vorgenommen hätte. Das Landesverwaltungsgericht setzte sich in der Begründung seines Erkenntnisses ausführlich mit den eingeholten Gutachten der Sachverständigen auseinander und stellte in seiner Beweiswürdigung umfangreich dar, warum es den Ausführungen der Sachverständigen folgte. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass die dieser Beurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.
12 Hinsichtlich der für eine Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Widersprüchlichkeiten der Gutachten übersieht die Revision zum einen das in diesem Verfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 2018, Ra 2015/06/0078, in dem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass sich die Entwässerungsflächen - entgegen den Bemängelungen des Sachverständigen - aus den beiliegenden Formblättern ablesen ließen, und dessen Berücksichtigung im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen 16. September 2019 und zum anderen, dass auch der bautechnische Sachverständige in Übereinstimmung mit den Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen erläuterte, dass das Geländeniveau im Bereich der Regenwasserversickerung nach Nordosten abfallend sei.
13 Soweit sich der Revisionswerber zur Darlegung der Zulässigkeit der Revision gegen das schalltechnische Gutachten wendet, weil dieses von einem Tierbestand von 94 Rindern (statt 98 Rindern) ausgehe und diesem nicht die aktuellsten Verkehrsdaten hinsichtlich der T Bundesstraße zur Verfügung gestanden seien, zeigt er damit nicht auf, inwiefern diese Umstände zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, die sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte.
14 Die in der Revision in den Raum gestellte vermehrte Beeinträchtigung durch Ungeziefer findet weder im angefochtenen Erkenntnis noch im Akteninhalt eine Grundlage.
15 Insgesamt ist dem Zulässigkeitsvorbringen, das nicht von den - unbedenklichen und daher nach § 41 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen - Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ausgeht, und das sich im Wesentlichen nur in auf seine eigenen Prämissen gegründete Rechtsausführungen erschöpft, somit der Boden entzogen.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060099.L00Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022