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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat es insbesondere nicht als wichtigen Grund iSv. § 7 Abs. 1 Z 3 iVm. § 52 Abs. 1 AVG angesehen, durch den ohne Hinzutreten weiterer Umstände die volle Unbefangenheit eines bei einem Bundesland beschäftigten Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen wäre, dass dieses Land hinsichtlich eines Projektes, das Gegenstand des Verfahrens ist, selbst Antragsteller und damit Partei des Verfahrens ist (vgl. VwGH 5.10.2016, 2013/06/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070057.L01Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022