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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §4 Abs4 Z3, §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander infolge Zurückweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat trotz Vorliegens des Status einer subsidiär Schutzberechtigten der EhegattinRechtssatz
Der AsylGH hat §4 Abs4 Z3 AsylG 2005 einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt.
Dass die Beziehung zu einem Ehegatten unter den Schutz des Familienlebens gemäß Art8 EMRK fällt, hätte in §4 Abs4 Satz 2 Z3 AsylG 2005 keiner besonderen Regelung bedurft. Satz 1 dieser Bestimmung würde ausreichen, um die Rechtsansicht des AsylGH, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nur nach Maßgabe des Art8 Abs2 EMRK zulässig ist, zu begründen. Soll dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Überflüssiges anzuordnen, muss §4 Abs4 Z3 AsylG 2005 ein eigenständiger Inhalt zukommen, der sich auch aus dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung erschließt: Im besonderen Fall, dass dem Ehegatten des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat die Zurückweisung des Antrags des Asylwerbers auf internationalen Schutz wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat zu unterbleiben (vgl auch VfSlg 17340/2004 zur Vorgängerbestimmung des §4a Abs3 Z3 AsylG 1997).
Kostenzuspruch. Ein über die antragsgemäß zugesprochenen Kosten hinausgehender Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG iHv € 220,- kommt nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer mit B v 25.05.2012 Verfahrenshilfe auch im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gewährt wurde.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Auslegung eines Gesetzes, Drittstaatsicherheit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U963.2012Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022