RS Vfgh 2013/6/7 U963/2012

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Veröffentlicht am 07.06.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §4 Abs4 Z3, §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
VfGG §17a, §88

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander infolge Zurückweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat trotz Vorliegens des Status einer subsidiär Schutzberechtigten der Ehegattin

Rechtssatz

Der AsylGH hat §4 Abs4 Z3 AsylG 2005 einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt.

Dass die Beziehung zu einem Ehegatten unter den Schutz des Familienlebens gemäß Art8 EMRK fällt, hätte in §4 Abs4 Satz 2 Z3 AsylG 2005 keiner besonderen Regelung bedurft. Satz 1 dieser Bestimmung würde ausreichen, um die Rechtsansicht des AsylGH, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nur nach Maßgabe des Art8 Abs2 EMRK zulässig ist, zu begründen. Soll dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Überflüssiges anzuordnen, muss §4 Abs4 Z3 AsylG 2005 ein eigenständiger Inhalt zukommen, der sich auch aus dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung erschließt: Im besonderen Fall, dass dem Ehegatten des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat die Zurückweisung des Antrags des Asylwerbers auf internationalen Schutz wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat zu unterbleiben (vgl auch VfSlg 17340/2004 zur Vorgängerbestimmung des §4a Abs3 Z3 AsylG 1997).

Kostenzuspruch. Ein über die antragsgemäß zugesprochenen Kosten hinausgehender Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG iHv € 220,- kommt nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer mit B v 25.05.2012 Verfahrenshilfe auch im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gewährt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Auslegung eines Gesetzes, Drittstaatsicherheit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U963.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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