TE Vwgh Beschluss 2022/5/11 Ra 2022/09/0041

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Veröffentlicht am 11.05.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger und Dr.in Karin Bronauer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. März 2022, LVwG-2020/S4/0235-16, betreffend Anerkennung eines Dienstunfalls und Leistungen nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (BLKUFG) 1998, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten beim Amt der Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber beantragte am 19. Februar 2019 nach einem Unfall, bei dem er auf dem Weg zu seiner Dienststelle auf einem Zebrastreifen auf einer eisglatten Stelle zu Sturz gekommen sei, die Feststellung, dass es sich dabei um einen Dienstunfall handle und daraus resultierende Ansprüche nach dem BLKUFG 1998. Am 15. Jänner 2020 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde.

2        Das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) führte ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines Sachverständigen sowie eine mündliche Verhandlung durch.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der genannte Unfall keinen Dienstunfall darstelle, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliege und eine Versehrtenrente nicht gebühre. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 134 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 134 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072, mwN).

8        Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

9        Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, dass eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, nur ungenügend begründet, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. An der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (in diesem Sinn VwGH 3.9.2021, Ra 2021/14/0188, mwN).

10       Der Revisionsweber moniert in der Zulässigkeitsbegründung weiters Begründungsmängel und ein Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Annahme einer Gelegenheitsursache und verweist dazu pauschal auf die Revisionsausführungen. Ein derartiger Verweis auf die weitere Revisionsbegründung reicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0045, mwN).

11       Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090041.L00

Im RIS seit

02.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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