TE OGH 2022/5/24 20Ds4/22a

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Veröffentlicht am 24.05.2022
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Waizer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 23. März 2022, AZ D 17/22, TZ 5, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 23. März 2022 (TZ 5) wird zur Klarstellung beseitigt.

Text

Begründung:

[1]       Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 3. März 2022, Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin betreffend die gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige des Bezirksgerichts Leibnitz vom 18. November 2021 zu bestellen.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Dagegen erhob die Angezeigte am 21. März 2022 „Beschwerde“ (TZ 4), welche der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Steiermark mit Beschluss vom 23. März 2022 (TZ 5) zurückwies.

[3]       Diese zuletzt genannte Entscheidung bekämpft die Angezeigte mit einem als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz, der überdies mit einem „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ verbunden ist.

[4]       Die – bei darauf abzielender Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).

[5]            Trotzdem wäre aber die Beschwerde vom 21. März 2022 (TZ 4) nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern vielmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen gewesen (§§ 46, 56 DSt; RIS-Justiz RS0130015). Der dennoch ergangene Zurückweisungsbeschluss des Disziplinarrats (TZ 5) entfaltet keine Wirkung und war zur Klarstellung zu beseitigen (RIS-Justiz RS0130015 [T1]); die dagegen gerichtete Beschwerde (samt Antragstellung auf aufschiebende Wirkung) ist somit gegenstandslos (vgl 25 Os 1/15g).

[6]       Wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte, war – zumal die Angezeigte in ihrer dazu erstatteten Äußerung dem rechtlich nichts entgegenhielt, sondern Behauptungen über Korruption zu ihrem Nachteil aufstellte, die sich inhaltlicher Erwiderung entziehen – daher spruchgemäß zu beschließen.

Textnummer

E134947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00004.22A.0524.000

Im RIS seit

02.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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