TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/30 96/18/0191

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
AufG 1992 §6;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Februar 1996, Zl. SD 1642/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines für einen Monat gültig gewesenen Sichtvermerkes am 15. März 1992 nach Österreich eingereist und habe in der Folge nach Vorlage eines Sparbuches einen Sichtvermerk bis Ende Oktober 1992 erhalten. Im Mai 1995 sei der Beschwerdeführer als Haschisch-Konsument aufgefallen. Dabei sei festgestellt worden, daß sein Aufenthalt seit November 1992 illegal sei. Er habe erst am 20. April 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch seinen Bruder in Prag stellen lassen, der jedoch vom "Amt der Wiener Landesregierung" mit Bescheid vom 13. Juli 1994 abgewiesen worden sei. Der dagegen eingebrachten Berufung habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 29. März 1995 keine Folge gegeben. Es liege auf der Hand, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet illegal sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer gegen den Bescheid über die Abweisung der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Bei fehlender Aufenthaltsberechtigung sei die Ausweisung zu verfügen, sofern dem nicht § 19 FrG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer lebe und wohne seit seiner Einreise bei seinem Bruder, einem österreichischen Staatsbürger, und dessen Familie. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei damit gegeben. Dieser Eingriff sei jedoch zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit also zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahre 1992 illegal im Bundesgebiet auf, habe sich hier während dieser Zeit zu integrieren versucht, mit seinem Bruder eine Gesellschaft m.b.H. gegründet und sei nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren bzw. das Bundesgebiet zu verlassen, da das "Abwarten einer Bewilligung im Ausland, was oft Monate, auch Jahre, in Anspruch nehmen könnte, eine unzumutbare Belastung" für ihn darstelle. Der Beschwerdeführer versuche also, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Nichteinhaltung der für die Einwanderung bzw. Familienzusammenführung geltenden gesetzlichen Vorschriften zu erzwingen. Unter den gegebenen Umständen sei die Tolerierung eines noch längeren illegalen Aufenthalts bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vertretbar. Die vorliegende Ausweisung verfolge lediglich den Zweck, den Beschwerdeführer zu verhalten, den schon so lange illegalen Aufenthalt zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen. Erst dadurch werde er in die Lage versetzt - die Voraussetzungen für einen Inlandsantrag seien auch nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 nicht gegeben - , vom Ausland aus einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleiben die Sachverhaltsfeststellungen, auf die die belangte Behörde ihre Auffassung stützt, daß der Beschwerdeführer sich (seit mehr als drei Jahren) nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft.

Der Beschwerdeführer vertritt indes die Auffassung, daß sein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung erst im April 1994 habe gestellt werden können, da die Erstbehörde im Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz von einer unrichtigen Auslegung des § 6 dieses Gesetzes ausgegangen sei. Bei einer dem § 6 leg. cit. entsprechenden Vorgangsweise hätte die Erstbehörde seinen nach Ablauf seines Sichtvermerks im Oktober 1992 vom Inland aus gestellten Antrag annehmen müssen. § 6 des Aufenthaltsgesetzes könne nämlich nicht so ausgelegt werden, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vom Ausland aus zu stellen sei, wenn der Antragsteller, der sich bereits rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, wegen einer Versäumung einer Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet gezwungen wäre, nur damit ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus gestellt werden könne. Hinsichtlich seines Falles liege eine analoge Anwendung der Regelung des zweiten Satzes des § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes nahe, der die Fallgruppe der Verlängerungsanträge beträfe und die Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus zulasse.

Weiters lasse die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, inwieweit den Umständen, die die Integration des Beschwerdeführers in Österreich dokumentierten, im Sinne des § 19 FrG Rechnung getragen würde. Bei gesetzeskonformer Auslegung hätte die belangte Behörde den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund des drohenden Eingriffs in das Privat- und Familienleben Priorität einräumen müssen, da er durch seinen mittlerweile vierjährigen Aufenthalt in Österreich in jeglicher Hinsicht so stark integriert sei, daß unter Berücksichtigung des § 19 FrG eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten und somit zur Genehmigung der beantragten Aufenthaltsbewilligung erfolgen hätte müssen. Der Beschwerdeführer sei geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H., an der er auch die Mehrheitsanteile halte. Weiters habe er seinen Aufenthalt in Österreich zu Studienzwecken benützt und spreche die deutsche Sprache perfekt. Als Mehrheitseigentümer und Geschäftsführer eines Unternehmens seien sein Aufenthalt und seine berufliche Tätigkeit ein volkswirtschaftlicher Vorteil, da etwa Steuerleistungen erbracht und auch Arbeitsplätze geschaffen würden.

2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Die auf das Aufenthaltsgesetz gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen nicht den vorliegenden angefochtenen Bescheid, der - wie auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht - nicht auf das Aufenthaltsgesetz, sondern auf das Fremdengesetz gestützt ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 FrG (die der Spruch des angefochtenen Bescheides als die im vorliegenden Fall angewendete gesetzliche Bestimmung nennt) sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 FrG ("Schutz des Privat- und Familienlebens") Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er über keinen gültigen Titel für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt und erfüllt somit die vom § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG vorgesehene gesetzliche Voraussetzung zur Erlassung einer Ausweisung; der in der Beschwerde enthaltene Vorwurf gegenüber dem Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz ist - ungeachtet der Frage seiner rechtlichen Relevanz für das aufenthaltsgesetzliche Verfahren - hinsichtlich des angefochtenen Bescheides nicht zielführend, stellt doch § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG allein auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ab, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen ein für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes erforderlich gewesenes Tätigwerden des Fremden unterblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0309). Die belangte Behörde hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte private und familiäre Lage Bedacht genommen und zutreffenderweise einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß mit seiner beruflichen Tätigkeit ein volkswirtschaftlicher Vorteil verbunden sei, fällt allerdings nicht unter die nach §§ 17 Abs. 1, 19 FrG gebotene Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben, da dieser Umstand, der allenfalls im öffentlichen Interesse gelegen sein könnte, nicht dem Bereich des Privat- und Familienlebens zurechenbar ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0111). Den - unter zusätzlicher Berücksichtigung des insgesamt erst etwa vierjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich - nicht stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet - in der Beschwerde selbst wird diesbezüglich das Gewicht auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gelegt - war das große Gewicht, das der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) zukommt, gegenüberzustellen. Wenn die belangte Behörde angesichts des hohen Stellenwertes dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen notwendig sei, so kann darin im Hinblick auf die erhebliche Beeinträchtigung des besagten öffentlichen Interesses (konkret: an einem geordneten Fremdenwesen) durch den bereits mehr als dreijährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers einerseits und die, wie dargetan, nicht schwer wiegenden privaten und familiären Interessen andererseits keine Rechtswidrigkeit erkannt werden (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0111).

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß das vom Beschwerdeführer für das Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz relevierte Fristversäumnis - auch dann, wenn dieses bloß geringfügig wäre - in seinem Fall im Rahmen der Beurteilung nach § 19 FrG nicht zum Tragen kommen kann, da sich der Beschwerdeführer insgesamt erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/0759).

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180191.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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