Entscheidungsdatum
24.11.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Romaniewicz (ehemals Romaniewicz-Wenk) über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum C., vom 27.03.2020, Zl. …, betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.07.2020,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Einleitung und Verfahrensgang
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer als deutschen Staatsangehörigen Leistungen der Wiener Mindestsicherung zustehen.
Diesbezüglich hat Herr A. B. (in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt) am 21.03.2020 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistungen der Wiener Mindestsicherung gestellt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum C., vom 27.03.2020, Zl. … hat die Behörde diesen Antrag abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz („WMG“) nicht erfüllt seien, weil
? der Beschwerdeführer kein Recht auf Daueraufenthalt erworben habe,
? dieser weder erwerbstätig sei
? noch bei diesem die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben wäre und
? dieser auch nicht Familienangehöriger einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person wäre.
Laut Behördenakt (Aktenvermerk vom 14.05.2020, AS 050) kam es zunächst zu Zustellproblemen des Bescheids. Obwohl dieser dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt werden konnte, widersprach dieser mit E-Mail vom 10.05.2020 (Behördenakt AS 047) trotzdem der rechtlichen Ansicht der Behörde „hilfsweise“. Die Behörde qualifizierte diesen Schriftsatz (unrichtigerweise) als „Beschwerde“ (siehe dazu das Vorlageschreiben der Behörde vom 14.05.2020) und legte diesen samt Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien, eingelangt am 29.05.2020, vor.
Nach wiederholtem Versuch konnte dem Beschwerdeführer nunmehr der Bescheid zugestellt werden. Dagegen erhob dieser fristgerecht am 29.05.2020, eingelangt bei der Behörde am gleichen Tag, Beschwerde. Dieser hängte er seine früheren Schriftsätze an und führte im Wesentlichen aus, dass ihm im Sinne des Art. 2 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens Mindestsicherung in gleichem Umfang zu gewähren sei wie einem österreichischen Staatsangehörigen und verwies diesbezüglich auf die Judikatur der österreichischen (Landes-) Verwaltungsgerichte.
Mit E-Mail vom 09.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer direkt an das Verwaltungsgericht Wien eine Stellungnahme, der auch die Beschwerde vom 29.05.2020 angehängt war. In dieser änderte er im Wesentlichen sein Begehren dahingehend ab, dass er um eine Entscheidung ohne Durchführung einer Verhandlung ersuche sowie, dass ihm der Richtsatz für Alleinstehende samt Mietbeihilfe ab 21.03.2020 gewährt werden solle. Überdies verwies er auf das Schreiben der Volksanwaltschaft vom 05.06.2020 (AS 0079 bis 0082 Behördenakt) sowie die Entscheidung des VwGH vom 22.10.2019, Ra 2019/10/0049 und führte dazu aus, dass seine finanzielle Lage sehr ungünstig sei.
Die Behörde übermittelte dem Verwaltungsgericht Wien schlussendlich die Beschwerde am 29.06.2020.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen erwähnten Notsituation und der aus Sicht des Gerichts notwendigen Erörterung der Sach- und Rechtslage beraumte das Verwaltungsgericht Wien für den 17.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Zu dieser Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen.
Vor der Durchführung der Verhandlung holte das Verwaltungsgericht noch elektronische Auszüge des Sozialversicherungsträgers, des Arbeitsmarktservice, des Zentralen Melderegisters sowie des Zentralen Fremdenregisters ein.
Zur Verhandlung selbst erschien nur der Beschwerdeführer, die Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet.
Die Verhandlungsleiterin befragte den Beschwerdeführer in der Verhandlung insbesondere über den Zeitpunkt sowie den Zweck seiner Einreise nach Österreich, seine familiäre Situation sowie finanzielle Lage und seinen Beschäftigungsstatus.
Anschließend an das Ende der Verhandlung verkündete die Verhandlungsleiterin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung und übergab dem Beschwerdeführer eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift. Die belangte Behörde hat das Verhandlungsprotokoll am 17.07.2020 zugestellt bekommen.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2020, eingelangt am 22.07.2020, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung.
Mit Schreiben vom 23.08.2020, eingelangt am 26.08.2020, teilte der Beschwerdeführer unter Bekanntgabe einer neuen Adresse mit, dass er zum 31.08.2020 nach Deutschland verziehen wird. Überdies informierte er darüber, dass er bereits einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt habe.
II. Maßgeblicher Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, geb. …, ist deutscher Staatsbürger und erstmals seit 03.10.2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien wohnhaft gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist nach Österreich gezogen um den berufsbegleitenden Universitätslehrgang „Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht“ (Masterstudium) an der Universität Wien als außerordentlicher Studierender zu besuchen. Der Beschwerdeführer schreibt mittlerweile nur mehr an seiner Masterthesis, er hat keine Lehrveranstaltungen mehr.
Zum Zeitpunkt der Einreise im Oktober 2019 hatte der Beschwerdeführer keine Beschäftigung in Österreich. Das Verfahren bezüglich seiner Studienbeihilfe für das Masterstudium in Österreich war zudem noch anhängig.
Der Beschwerdeführer hat beim AMS seine Arbeitslosigkeit gemeldet. Dieser ist seit seinem Aufenthalt in Wien im Oktober 2019 keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen.
Überdies ist der Beschwerdeführer seit 01.02.2020 iSd § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert.
Mit 21.03.2020 beantragte er die Zuerkennung der Leistungen der Mindestsicherung.
Er weist keine enge (insbesondere familiäre) Bindung in bzw. zu Österreich auf.
III. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgrund des unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalts (Behördenakt), der als verlesen gilt, des Parteienvorbringens, eigener Ermittlungen des VwG (elektronische Auskünfte beim AMS, beim Sozialversicherungsträger und beim Bundesministerium für Inneres) sowie in der am 17.07.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Beschwerdeführers erhoben.
IV. Rechtliche Erwägungen
IV.1 Kein Anspruch nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz
Der Beschwerdeführer ist im Sinne der Feststellungen deutscher Staatsangehöriger. Zu prüfen ist daher, ob er gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG österreichischen Staatsbürgern bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung gleichgestellt ist.
Grundsätzlich stehen gemäß § 5 Abs. 1 WMG Leistungen nach diesem Gesetz nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. Diesen sind im Sinne des Abs. 2 Z 2 leg. cit. aber insbesondere folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
? „Staatsangehörige eines EU-Staates, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige.“
Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Sinne der Feststellungen weder erwerbstätig war noch ist. Die Erwerbstätigeneigenschaft ist daher auch nicht gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben.
Da sich der Beschwerdeführer im Sinne der Feststellungen auch nicht fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, hat er zudem nicht das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben. Im Sinne dieser Bestimmung erwerben nämlich EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer liegen – wie bereits erwähnt ?diese Voraussetzungen aber nicht vor, weil sich dieser erst seit Oktober 2019 in Österreich aufgehalten hat.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Sinne der der zitierten Bestimmung des WMG keinen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat.
IV.2 Kein Anspruch nach dem Fürsorgeabkommen
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl. Nr. 258/1969; in weiterer Folge „Fürsorgeabkommen“) zur Anwendung kommen könnte:
Beim Fürsorgeabkommen handelt es sich um einen - unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden - unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte – im konkreten Fall für den Vollzug des Mindestsicherungsrechts - darstellt. Die Gleichstellung der vom Fürsorgeabkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich unmittelbar aus Art. 2 Fürsorgeabkommen (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149).
Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen nennt weiters jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149, VwGH 22.2.2017, Ro 2015/10/0051).
Dem Beschwerdeführer käme daher nur im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung. Art 8 Abs. 1 erster Satz Fürsorgeabkommen besagt in diesem Zusammenhang, dass beim Vorliegen eines ununterbrochenen einjährigen erlaubten Aufenthalts in Österreich, der weitere Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden darf (vgl. VwGH 9.10.2001, 97/21/0546 und VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149).
Ebenso darf einem deutschen Staatsangehörigen nach einem kürzeren (als einem einjährigen) erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen (vgl. Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz Fürsorgeabkommen) (vgl. VwGH Ra 2018/10/0149).
Nun ist es im konkreten Fall so, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt ? keinen einjährigen Aufenthalt in Österreich aufweist.
In Bezug auf die genannten Gründe der Menschlichkeit, sind diese im Sinne des Punktes A.6 des Schlussprotokolls zum Fürsorgeabkommen zu verstehen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn hierdurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, getrennt werden würden.
Tatsache ist, dass der 30-jährige Beschwerdeführer lediglich für ein Jahr zum außerordentlichen Studieren bzw. Besuch von diesbezüglichen Veranstaltungen nach Österreich gekommen ist, jedoch sonst keine familiäre oder eine andere Bindung zu Österreich aufweist. Mittlerweile hat er auch alle Veranstaltungen abgeschlossen und muss nur mehr die Masterarbeit schreiben.
Im Sinne des oben Genannten liegen im konkreten Fall daher keine Gründe der Menschlichkeit vor. Ein rechtmäßiger Aufenthalt iSd Fürsorgeabkommens, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Leistungen der Mindestsicherung bewirken würde, liegt nicht vor.
Aufgrund dessen war die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht Wien darauf hin, dass die gleiche Rechtsansicht auch von der Volkanwaltschaft in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 05.06.2020 (AS 0079 ff Behördenakt) vertreten wird.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierte Rechtsprechung der (Landes-) Verwaltungsgerichte aus den Jahren 2016 und 2017 erweist sich außerdem vor dem Hintergrund des zitierten VwGH-Judikats vom 22.10.2019, Ra 2018/10/0149 zum Teil als überholt und ist auch für das Verwaltungsgericht Wien – im Gegensatz zur Judikatur des VwGH – nicht bindend.
V. Schlussbemerkungen
Abschließend merkt das Verwaltungsgericht Wien zu den Anregungen bzw. Ausführungen des Beschwerdeführers im Antrag auf schriftliche Ausfertigung an, dass im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH mit der Verkündung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegensteht. An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf. Eine wesentliche Abweichung, eine Änderung wesentlicher Spruchelemente, liegt nicht vor, wenn die schriftliche Ausfertigung bloß formell etwas abweichend von der mündlich verkündeten Entscheidung formuliert ist, der normative Inhalt der ausgefertigten Fassung aber mit jenem der mündlich verkündeten übereinstimmt (VwGH 15. 4. 2019, Ra 2018/16/0209 uv). Vor diesem Hintergrund war es dem Verwaltungsgericht Wien – abgesehen von dem bereits oben Ausgeführten – verwehrt, auf die vom Beschwerdeführer im Antrag auf schriftliche Ausfertigung angeführten Fragestellungen einzugehen.
In Bezug auf den Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof verweist das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung.
Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung; Erwerbstätigkeit; Fürsorgeabkommen; ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt; Gründe der MenschlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.070.6117.2020Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022