Entscheidungsdatum
14.09.2021Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §12 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Romaniewicz über die Beschwerde des Herrn A. B. 1.) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum C., vom 23.12.2020, Zl. MA 40 - Sozialzentrum C. - SH/2020/...4-001, betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und 2.) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum C., vom 23.12.2020, Zl. MA 40 - Sozialzentrum C. - SH/2020/...9-001, betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu 1) VGW-141/070/2714/2021 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu 2.) VGW-141/070/2717/2021 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es darum, ob die Behörde
1) für den Zeitraum von 01.04.2018 bis 31.10.2019 den Betrag in der Höhe von EUR 8.100,69 gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (in weiterer Folge als „WMG“ bezeichnet) zu Recht oder zu Unrecht vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat; und
2) für den Zeitraum 01.12.2015 bis 31.03.2018 zu Recht oder zu Unrecht einen Kostenersatz gemäß § 24 WMG in der Höhe von EUR 9.573,91 vorgeschrieben hat.
Dazu nachstehend im Detail:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum C., vom 23.12.2020, Zl. MA 40 - Sozialzentrum C. - SH/2020/...4-001 hat die Behörde ausgesprochen, dass Herr A. B. verpflichtet sei, die für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.10.2019 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 8.100,69 zurückzuzahlen (Beschwerdeverfahren protokolliert zu VGW-141/070/2714/2021). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass am 02.04.2019 dieser bekannt geworden sei, dass Herr B. am 16.03.2018 eine Liegenschaft in D. verkauft und daraus einen Verkaufserlös in der Höhe von EUR 75.000,- erzielt habe. Dieser Verkauf sei nicht der Behörde gemeldet worden, sondern Schulden beim Stiefvater bezahlt worden. Da der Verkaufserlös jedoch zur Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden gewesen wäre, bestehe für die Monate April 2018 bis Oktober 2019 ein Überbezug an Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 8.100,69.
Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum C., vom 23.12.2020, Zl. MA 40 - Sozialzentrum C. - SH/2020/...9-001 verpflichtete die Behörde Herrn B. binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die für den Zeitraum von 01.12.2015 bis 31.03.2018 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 9.573,91 zu ersetzen (Beschwerdeverfahren protokolliert zu VGW-141/070/2717/2021). Im Wesentlichen stützte die Behörde ihre Begründung auf die gleichen Umstände wie bereits oben ausgeführt. Ergänzend führte sie aus, dass im Zeitraum Dezember 2015 bis März 2018 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe EUR 9.573,91 ausbezahlt worden seien. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz des Verkaufserlöses in der Höhe von EUR 75.000 sei, sei der Betrag trotzdem der belangten Behörde zu ersetzen.
Gegen die beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass die gegenständliche Immobilie nicht mehr in seiner Verfügung gestanden sei und dies bereits vor Stellung des Antrages auf Zuerkennung der Leistungen der Mindestsicherung. Er beantragte weiters die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2021, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 23.03.2021, erstattete der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, ein ergänzendes Vorbringen und übermittelte Beweismittel.
Das Verwaltungsgericht Wien führte unter Ladung der Parteien am 29.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch – die beiden Verfahren wurden aufgrund eines sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Verhandlung hat die Richterin den Beschwerdeführer sowie die Zeugen E. und F. G. (Eltern des Beschwerdeführers), welche der Beschwerdeführer stellig gemacht hat, einvernommen und sodann das Ermittlungsverfahren geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG unterblieb die Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung. Der anwesende Beschwerdeführer – die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung – erklärte sich mit der schrftlichen Ausfertigung einverstanden und verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
2. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist am … geboren, österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in einer Wohnung in Wien, H.-straße. Er ist Eigentümer dieser Wohnung, wobei diesbezüglich im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen ist. Der Beschwerdeführer bezog als Alleinstehender bis 12.09.2021 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 15,08.
Der Beschwerdeführer war seit 04.03.2009 Eigentümer der Liegenschaft EZ …, D. mit der Adresse D. 18, D.. Diese Liegenschaft war seit dem Jahr 2009 mit einem Höchstbetragspfandrecht in der Höhe von EUR 100.000,- zugunsten der Bank K. AG belastet.
Überdies hatte der Beschwerdeführer auch Schulden bei seinem Stiefvater, Herrn E. G., der diesem im Jahr 2010 insgesamt EUR 58.200,- als zinsfreies Darlehen übergeben hatte. Über dieses Darlehen hat der Beschwerdeführer mit seinem Stiefvater am 26.10.2011 einen Schuldschein unterfertigt. Die beiden Parteien haben in diesem vereinbart, dass zu Gunsten und auf Wunsch von Herrn G. auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen werden kann. Überdies haben sie vereinbart, dass, falls der Beschwerdeführer das Darlehen nicht zurückzahlt, Herr G. den Verkaufserlös aus der Liegenschaft erhält.
Im Jahr 2012 hat Herr G. das Darlehen noch einmal um weitere EUR 16.000,- aufgestockt. Darüber haben die beiden Parteien einen weiteren Schuldschein unterfertigt.
Am 22.01.2014 erhielt der Beschwerdeführer vom Herrn G. weitere EUR 36.500,- als Darlehen, damit dieser sein damaliges – im Sanierungsverfahren befindliches – Unternehmen erweitern und aus der Krise führen kann.
Im Zuge des Insolvenz- und Sanierungsverfahrens leitete die Bank K. AG ein Versteigerungsverfahren bezüglich der Liegenschaft in D. ein. Der Schätzwert der Liegenschaft betrug EUR 30.000,-, sodass Herr G. diesen Betrag an die Bank auszahlte und das Pfandrecht gelöscht werden konnte.
Aus Kosten- und steuerlichen Gründen verblieb der Beschwerdeführer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ein Pfandrecht haben die Parteien nicht eintragen lassen.
Wie jedoch in allen unterfertigten Schuldscheinen vereinbart, erfolgte am 14.10.2014 die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zu Gunsten von Herrn G., das auch verbüchert wurde. Zu diesem Zeitpunkt schuldete der Beschwerdeführer seinem Stiefvater bereits EUR 110.500,-.
Der Beschwerdeführer bezog erstmalig seit 17.12.2015 (mit Unterbrechungen im Jahr 2016) bis 31.03.2018 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 9.573,91. Von 01.04.2018 bis 31.10.2019 bezog er überdies Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 8.100,69.
Mit Kaufvertrag vom 16.03.2018 verkaufte der Beschwerdeführer die gegenständliche Liegenschaft an einen Dritten, wobei das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten von Herrn G. im Rahmen der Verbücherung des Kaufvertrags (also Zug-um-Zug) gelöscht wurde.
Im Sinne der Vereinbarung in den Schuldscheinen hat der Treuhänder am 18.04.2018 nach Abzug der Kosten der Vertragserrichtung den Betrag in der Höhe von EUR 72.300,- (Verkaufserlös betrug insgesamt EUR 75.000,-) direkt an Frau F. G., die Mutter des Beschwerdeführers und Ehegattin von Herrn E. G., die für diesen die Finanzen verwaltet, überwiesen. Der Beschwerdeführer erhielt nichts von diesem Kaufpreis.
Herr E. G. hat sein Einverständnis zum Verkauf der Liegenschaft nur deswegen gegeben, damit der Verkaufserlös für die Tilgung der Schulden des Beschwerdeführers, die dieser bei ihm gehabt hat, eingesetzt wird.
Die Behörde hat aufgrund des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes keine pfandrechtliche Sicherstellung vornehmen können.
Der Beschwerdeführer hat den Verkauf der Liegenschaft der belangten Behörde nicht gemeldet.
3. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den unbestrittenen und unbedenklichen Behördenakt, aufgrund des Parteienvorbringens und elektronischer Abfragen (ZMR, SVA und AMS) sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen F. und E. G. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.03.2021.
Es ist festzuhalten, dass der gesamte Sachverhalt seitens der Parteien unbestritten blieb.
Die Feststellungen zum Eigentum an der Liegenschaft in D., dem Pfandrecht der Bank K. AG, dem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten von Herrn E. G. sowie den Darlehen und diesbezüglichen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus den mit der Stellungnahme vom 22.03.2021 vorgelegten Unterlagen, und zwar dem historischen Grundbuchsauszug (Beilage ./1), den Schuldscheinen vom 26.10.2011, 30.10.2012 sowie vom 22.01.2014 (Beilagen ./2 bis ./4) und der Vereinbarung über die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes vom 14.10.2014 (Beilage ./5)
Die Feststellungen zum Verkauf der Liegenschaft in D. und der direkten Überweisung des Verkaufserlöses vom Treuhänder an Frau F. G., die Ehegattin von Herrn E. G., ergeben sich insbesondere aus dem Kaufvertrag vom 16.03.2018 (Beilage ./7) und der Kopie der Übersicht der Kontoumsätze vom 16.03.2021 (Beilage ./8). Dass Herr G. den Verkaufserlös erhalten hat, bestätigte er auf dem Schuldschein vom 22.01.2014 (Beilage ./4).
4. Rechtliche Erwägungen
4.1. Zum Kostenersatz gemäß 24 WMG (Verfahren zu 2.VGW-141/070/2717/2021)
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität im Sinne des § 3 Abs. 1 WMG und kennt keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt daher der Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. Diese Subsidiarität hat auch eine nachwirkende Dimension. Es sollen Möglichkeiten einer Deckung des Bedarfes zumindest im Nachhinein in Anspruch genommen werden können.
Leistungen der Wiener Mindestsicherung sind im Sinne des § 24 Abs. 1 und 2 WMG zu ersetzen, wenn Personen, die diese Leistungen bezogen haben, nach Zuerkennung der Leistung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen; unabhängig davon, ob sie Hilfe empfangen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Dabei muss es sich jedoch um verwertbares Vermögen handeln. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
§ 12 Abs. 2 Z. 1 WMG normiert, dass unbewegliches Vermögen als verwertbar gilt. Dieses ist im Sinne des Abs. 3 Z. 4 par. cit. dann nicht verwertbar, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person dient.
Im Sinne der VwGH-Judikatur setzt Verwertbarkeit überdies voraus, dass der Hilfesuchende auch rechtlich über das Vermögen verfügen kann, sodass es nicht genügt, wenn es nur formell in seinem Eigentum steht (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 407; sowie auch die Erkenntnisse des VwGH vom 12.05.1987, Zl. 86/11/0177, vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0142 und 23.03.2004, Zl. 2001/11/0370).
Ist im Sinne des § 13 WMG ein nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (§ 12 Abs. 3 Z 4) vorhanden, ist die pfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches Voraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen der Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Die Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von jeweils mehr als drei Monaten neu zu laufen, wobei die Zeiträume der Unterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit 2009 Eigentümer einer Liegenschaft war. Auf dieser wurde im Jahr 2014 – also noch vor Antragstellung bei der belangten Behörde – ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Herrn E. G. im Grundbuch eingetragen. Dies war auch der Grund, warum die Behörde keine pfandrechtliche Sicherstellung erwirken konnte; hatte der Beschwerdeführer aufgrund des Belastungs- und Veräußerungsverbots doch keine rechtliche Verfügungsmacht iSd oben zitierten VwGH-Judikatur über diese Liegenschaft. Aus diesem Grund ist diese grundsätzlich als nicht verwertbares unbewegliches Vermögen zu qualifizieren.
Nun stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft tatsächlich die Verfügungsmacht über diese bzw. den Verkaufserlös (wieder)erlangt hat. In diesem Zusammenhang verlangt der VwGH eine Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Vertragskonstruktionen unter Bedachtnahme auf die Absicht der Vertragsparteien - diese muss nicht notwendig in den Vertragsurkunden deklariert sein (VwGH 23.03.2004, Zl. 2001/11/0370).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte die Liegenschaft nur deswegen verkauft und das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Rahmen der Verbücherung des Kaufvertrags – also Zug-um-Zug ? gelöscht werden, weil Herr G. hierfür sein Einverständnis gegeben hat; dies aber nur unter der Prämisse, dass – wie bereits in den Schuldscheinen vereinbart – der Verkaufserlös für die Tilgung der Schulden des Beschwerdeführers verwendet wird. In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheids, dass der Beschwerdeführer weder tatsächlich auf den Verkaufserlös zugreifen noch über diesen verfügen konnte; ist dieser im Sinne der Feststellungen unmittelbar vom Konto des Treuhänders an den Darlehensgeber überwiesen worden.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalls ergibt daher die einzelfallbezogene Beurteilung, dass der Beschwerdeführer über kein verwertbares Vermögen verfügt hat bzw. auch nicht zu diesem gelangt ist (vgl. dazu auch die Judikatur des VwGH, wonach der Ersatzanspruch voraussetzt, dass der potenziell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt [VwGH 16.6.2011, 2008/10/0103]).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2. Zur Rückforderung gemäß § 21 WMG (Verfahren zu 1. VGW-141/070/2714/2021)
Gemäß § 21 Abs. 1 WMG haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind im Sinne der Z. 2 par. cit. insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 4.1. ergibt, kam es im konkreten Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu keiner Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, weil der Beschwerdeführer über den Verkaufserlös nicht verfügen konnte und es sich dabei um kein verwertbares Vermögen iSd § 12 Abs. 1 WMG handelt, welches auf den Mindeststandard anzurechnen gewesen wäre. Daher kam es auch zu keiner maßgeblichen Änderung der Vermögensverhältnisse, die der Beschwerdeführer hätte anzeigen müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Kostenersatz; unbewegliches Vermögen; Verwertbarkeit; Belastungs- und Veräußerungsverbot; RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.141.070.2714.2021.Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022