Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6Rechtssatz
Sofern die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Entschädigung aufgrund der durch die Landespolizeidirektion Wien beschlagnahmten und eingezogenen Geräte unmittelbar auf Art 17 GRC stützt, macht sie eine Verletzung von Unionsrecht geltend, welches von Organen der Vollziehung (aber keinem Höchstgericht) zu verantworten ist. Der behauptete Schaden wurde allenfalls durch die Nichtanwendung von unmittelbar anwendbarem (vorrangigem) Unionsrecht (die GRC ist Teil des Primärrechts, vgl. Art 6 EUV) bewirkt. Dieser Anspruch fällt damit unter das Amtshaftungsrecht und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (siehe dazu Zellenberg in Korinek/Holoubek, B-VG7 Art 137, Rz 40; Frank im Rill/Schäffer Kommentar zum B-VG5 Art 137, 27; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliche Recht7, 214 und jeweils die dort zitierte Judikatur).
Schlagworte
Zuständigkeit; Entschädigung; Schadenersatz; UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.002.V.062.4719.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022