RS Lvwg 2022/3/17 LVwG-AV-1638/001-2021

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.03.2022

Norm

AWG 2002 §37
DeponieV 2008 §33 Abs1

Rechtssatz

Berücksichtigt man die Bestimmungen der §§ 4 und 5 DVO 2008 iVm § 47 Abs 2 AWG, wonach mit dem Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, eine Deponie(unterklasse) und das Gesamtvolumen der Deponie festzulegen ist, ergibt sich, dass bei einer Deponie (im weiteren Sinn) zwar verschiedene Kompartimente existieren können; bei der Genehmigung einer Deponie ist aber nur die Festlegung einer Deponieklasse möglich, sodass jedes Kompartiment als (eigenständige) Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 7 Z 1 AWG zu beurteilen ist, insbesondere, wenn ein enger sachlicher und örtlicher Zusammenhang nicht gegeben ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Deponie; Bewilligungsverfahren; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1638.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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