Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.03.2022Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Berücksichtigt man die Bestimmungen der §§ 4 und 5 DVO 2008 iVm § 47 Abs 2 AWG, wonach mit dem Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, eine Deponie(unterklasse) und das Gesamtvolumen der Deponie festzulegen ist, ergibt sich, dass bei einer Deponie (im weiteren Sinn) zwar verschiedene Kompartimente existieren können; bei der Genehmigung einer Deponie ist aber nur die Festlegung einer Deponieklasse möglich, sodass jedes Kompartiment als (eigenständige) Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 7 Z 1 AWG zu beurteilen ist, insbesondere, wenn ein enger sachlicher und örtlicher Zusammenhang nicht gegeben ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Deponie; Bewilligungsverfahren; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1638.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022