TE Vfgh Beschluss 1994/6/13 G99/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.1994
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ASVG §89
ASVG §354

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Einbringung eines Individualantrags

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter befindet sich in Strafhaft. Er begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Bekämpfung des §89 ASVG. Begründend wird vorgebracht, daß die ihm von den §§70 und 73 StVG eröffnete Möglichkeit, ärztliche Dienste auf eigene Kosten in Anspruch zu nehmen, durch §89 ASVG ausgeschlossen werde, welcher das Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft anordne. Aufgrund dieser Bestimmung sei es ihm nämlich unmöglich, ärztliche Leistungen im Umfang der von ihm freiwillig eingegangenen Sozialversicherung, für welche er gemäß §16 ASVG Beiträge entrichte, geltend zu machen.

Außerdem legt der Einschreiter ein an ihn adressiertes Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 14. März 1994 vor, in welchem ihm mitgeteilt wird, daß ein Feststellungsbescheid über das Ruhen der Leistungsansprüche gemäß §89 ASVG nicht ausgestellt werden könne, da die Bescheiderlassung gemäß §354 ASVG in Leistungssachen einen Antrag auf eine bestimmte Leistung voraussetze.

2. Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, daß der Verfahrenshilfewerber durch die von ihm zu bekämpfen beabsichtigte gesetzliche Bestimmung unmittelbar in seinen Rechten verletzt wird und daß diese - behauptete - Verletzung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist. Vielmehr hat er die Möglichkeit, ein sozialversicherungsrechtliches Leistungsstreitverfahren zu initiieren.

Er kann gemäß §354 ASVG einen Antrag auf Gewährung einer bestimmten Leistung stellen. Im Falle des Ergehens eines abweislichen Bescheides besteht die Möglichkeit, diesen Anspruch im Klagswege bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen und im gerichtlichen Verfahren allfällige verfassungsrechtliche Bedenken vorzubringen. Das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht hat gemäß Art89 Abs2 B-VG iVm Art140 Abs1 B-VG im Falle von Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

3. Das Bestehen dieses möglichen und zumutbaren Weges läßt somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenkundig aussichtslos erscheinen (vgl. VfSlg. 8743/1980, 9059/1981), weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§72 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen war.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G99.1994

Dokumentnummer

JFT_10059387_94G00099_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten