TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/30 95/18/0145

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1996
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §140;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der L K in W, und 2. der B K in W, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 6. Dezember 1994, Zlen. 102.564/3-III/11/94 (betreffend L K; hg. Zl. 95/18/0145) und 102.564/4-III/11/94 (betreffend B K; hg. Zl. 95/18/0146), jeweils betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 1994 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung (nach der Aktenlage: Verlängerung) einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes - FrG abgewiesen.

Die belangte Behörde führte in den jeweiligen Bescheiden dazu aus, daß der Unterhalt der Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) nicht gesichert sei und die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Die von zwei Verwandten "für ihre ganze Familie" (die beiden Beschwerdeführerinnen sowie ein weiteres Kind der Erstbeschwerdeführerin bezüglich dessen zu hg. Zl. 95/21/0777 ein Beschwerdeverfahren anhängig ist) abgegebenen Verpflichtungserklärungen seien aufgrund des geringen Einkommens dieser Personen "nicht tragfähig".

2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die jeweils eine Beschwerdeführerin betreffenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch jeweils von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen (u.a.) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Verpflichtungserklärungen seien nicht geeignet, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu sichern, und macht in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, die übrigen Sorgepflichten der "Bürgen" zu erheben.

2.2. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens die Beschwerdeführerinnen unter anderem aufgefordert hat, binnen einer Frist von zwei Wochen Erklärungen der sich verpflichtenden Personen über deren allfällige Sorgepflichten vorzulegen. Diesem Auftrag sind die Beschwerdeführerinnen nicht nachgekommen. Sie sind daher ihrer Verpflichtung, die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der die Verpflichtungserklärung abgebenden Personen der Behörde bekanntzugeben und durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen darzutun (vgl. dazu etwa das zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG ergangene, aber auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0163), nicht zur Gänze nachgekommen. Dem erst in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, daß die die Verpflichtungserklärungen abgebenden Personen keine weiteren Sorgepflichten träfen, steht daher das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) entgegen. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Verpflichtungserklärungen nicht geeignet seien, die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheinen zu lassen (§ 10 Abs. 3 Z. 2 FrG), kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die die Erklärungen abgebenden Personen nach Ausweis der Verwaltungsakten (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen) nur über Nettoeinkommen von S 15.000,-- bzw. S 10.000,-- monatlich verfügen. Diese Beträge liegen keinesfalls so hoch über dem für die Sicherung des eigenen Lebensbedarfes notwendigen Betrag, daß darüber hinaus der Unterhalt einer dreiköpfigen Familie gesichert werden könnte.

Im übrigen läßt die Erstbeschwerdeführerin auch unbestritten, nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen.

2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe das - durch die Vorlage des Lehrvertrages im Berufungsverfahren dargetane - Bestehen eines Lehrverhältnisses und die daraus erzielte Lehrlingsentschädigung von netto S 2.792,-- unberücksichtigt gelassen, keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß der Betrag von S 2.792,-- monatlich nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Zweitbeschwerdeführerin ausreicht. Aufgrund des oben dargelegten geringen Einkommens der die Verpflichtungserklärungen abgebenden Personen kann auch unter Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung der Zweitbeschwerdeführerin der (fehlende) Unterhaltsbedarf der Personen, für die die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden, nicht gedeckt werden.

2.4. Von daher gesehen kann der Gerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, die Beschwerdeführerinnen verfügten nicht über ausreichende Mittel zu ihrem Unterhalt, die Erstbeschwerdeführerin überdies auch nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.

3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 52 Abs. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180145.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten