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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der L F in T, auf Prüfung und Aufhebung der Impfpflicht und der Änderung des Epidemiegesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 ersuchte die Einschreiterin den Verwaltungsgerichtshof um Prüfung und Aufhebung der „Impfpflicht“ sowie der „Änderung des Epidemiegesetzes“, weil diese ihrer Meinung nach verfassungswidrig seien.
2 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, gesetzliche Bestimmungen über Parteienantrag auf ihre Verfassungsgemäßheit zu prüfen oder aufzuheben. Über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen erkennt nach Art. 140 B-VG vielmehr der Verfassungsgerichtshof.
3 Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030003.X00Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022