Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §14Rechtssatz
§ 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 setzt nicht eine systematische Rücknahme, wonach die betreffende Person sowohl erwerbsmäßig Produkte abgibt, als auch gleiche oder gleichwertige Produkte in einer systematischen Art und Weise, etwa durch ein entsprechendes Rücknahmesystem (§ 9 Z 2 AWG 2002), wieder zurücknimmt oder die entsprechend einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 einer Rücknahmeverpflichtung unterliegt, voraus. Einer solch einschränkenden Auslegung steht bereits nach den objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses der klare und eindeutige Wortsinn der Bestimmung des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 entgegen. Vielmehr ist eine solche Auslegung selbst vom äußerst möglichen Wortsinn der Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002, der auch durch sonstige Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf (vgl. in diesem Sinn VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, Rn. 15, mwN; zum äußerst möglichen Wortsinn des Gesetzes als Grenze jeder Auslegungsmethode VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0028 und VwGH 7.7.2017, Ra 2016/03/0099, jeweils mwN), nicht gedeckt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040226.J07Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022