RS Vwgh 2022/3/28 Ro 2019/04/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2022
beobachten
merken

Index

E3R E13309900
83 Naturschutz Umweltschutz
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §2 Z6
BVergG 2018 §91
Recycling-BaustoffV 2015 §3 Z10
32011R0305 Bauprodukte Art2 Z19

Rechtssatz

Hersteller von Recycling-Baustoffen ist gemäß § 3 Z 10 Recycling-BaustoffV 2015 jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, einschließlich jeder natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Recycling-Baustoffe auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk herstellt. Ein Auftragnehmer, der in Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen durch beauftragte Abbrucharbeiten angefallenes Abbruchmaterial abzutransportieren und nach seiner Wahl zu verwerten, zu deponieren oder zu entsorgen hat, ist demnach kein Hersteller von Recycling-Baustoffen iSd § 3 Z 10 Recycling-BaustoffV 2015.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040226.J06

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten