Index
E3R E13309900Norm
BVergG 2018 §2 Z6Rechtssatz
Hersteller von Recycling-Baustoffen ist gemäß § 3 Z 10 Recycling-BaustoffV 2015 jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, einschließlich jeder natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Recycling-Baustoffe auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk herstellt. Ein Auftragnehmer, der in Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen durch beauftragte Abbrucharbeiten angefallenes Abbruchmaterial abzutransportieren und nach seiner Wahl zu verwerten, zu deponieren oder zu entsorgen hat, ist demnach kein Hersteller von Recycling-Baustoffen iSd § 3 Z 10 Recycling-BaustoffV 2015.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040226.J06Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022