RS Vwgh 2022/3/28 Ro 2019/04/0226

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AWG 2002 §2 Abs6 Z2 lita
AWG 2002 §2 Abs6 Z3
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §2 Z6
BVergG 2018 §91

Rechtssatz

Wird ein Auftragnehmer vom Auftraggeber mit Abbrucharbeiten und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle beauftragt, sind die wesentliche Ursache für die Entstehung des Abfalls nicht die Abbrucharbeiten, sondern der entsprechende Auftrag des Auftraggebers, aufgrund dessen die Abfälle anfallen. Im Hinblick darauf, dass der Auftrag auch die Entsorgung der anfallenden Abfälle umfasst, ist der Entledigungswille des Auftraggebers nicht in Zweifel zu ziehen. Als Abfallersterzeuger gemäß § 2 Abs. 6 Z 2 lit. a AWG 2002 ist daher der Auftraggeber zu qualifizieren (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019, Rn. 43 und 44) . Nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen geht das bei Abbrucharbeiten anfallende Abbruchmaterial in das Eigentum des Auftragnehmers über, der es abzutransportieren hat und es nach seiner Wahl zu verwerten, zu deponieren oder zu entsorgen hat. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich als Abfallsammler iSd § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019, Rn. 47).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040226.J02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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