RS Vwgh 2022/3/31 Ro 2020/10/0034

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Veröffentlicht am 31.03.2022
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Index

L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
ChancengleichheitG OÖ BeitragsV 2018 §1 Abs3
ChancengleichheitG OÖ BeitragsV 2018 §2
ChancengleichheitG OÖ BeitragsV 2018 §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/10/0035

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 3 OÖ ChancengleichheitG BeitragsV 2018 ist nur der den Freibetrag übersteigende Betrag des monatlichen Einkommens als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten; der Freibetrag verbleibt dem Menschen mit Beeinträchtigungen. Es muss also in jedem Kalendermonat dem Hilfeempfänger der Freibetrag zur Verfügung stehen. Außerdem findet sich - anders als in § 9 Abs. 2 OÖ ChancengleichheitG BeitragsV 2018 - kein ausdrücklicher Hinweis auf den 13. und 14. Monatsbezug, sodass diese Sonderzahlungen keinen (gesonderten) Freibetragsabzug erfahren. Nach der diesbezüglich eindeutigen Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 3 legcit. ist der laufende monatliche Kostenbeitrag in der Höhe zu leisten, die dem 1.000 bzw. 1.500 Euro übersteigenden Betrag des monatlichen Einkommens entspricht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020100034.J01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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