RS Vwgh 2022/3/31 Ra 2022/04/0015

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Veröffentlicht am 31.03.2022
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §863 Abs1
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z45
BVergG 2018 §2 Z49
LVergRG Stmk 2018 §5
LVergRG Stmk 2018 §5 Abs1
LVergRG Stmk 2018 §5 Abs6 Z1

Rechtssatz

Bei einer Beurteilung einer Unterlassung des Auftraggebers als "Entscheidung" sind nur nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärungen, etwa in Form einer nachfolgenden Entscheidung des Auftraggebers, "Entscheidungen" des Auftraggebers. Dies ist nicht in Bezug auf jede nachfolgende Entscheidung des Auftraggebers anzunehmen, sondern nur dann, wenn gemäß § 863 Abs. 1 ABGB die nachfolgende Entscheidung mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übriglässt, dass der Auftraggeber dadurch eine konkrete Willenserklärung zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, vgl. in Bezug auf das Stmk LVergabenachprüfungsG 2003 auch VwGH 30.6.2004, 2004/04/0028). (hier: So kann der sich auf ein Letztangebot beziehenden Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin - im Gegensatz etwa zur Zuschlagsentscheidung - kein hinreichend bestimmter Erklärungswert zugemessen werden, die Auftraggeberin wolle das Vergabeverfahren nicht wegen dagegen geltend gemachter Gründe widerrufen. Das als rechtswidrig monierte Unterlassen des Widerrufs durch die Auftraggeberin ist daher vorliegend nicht als "Entscheidung" zu qualifizieren und kann bereits deshalb nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens iSd § 5 Stmk LVergRG 2018 sein.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040015.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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