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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
ABGB §863 Abs1Rechtssatz
Bei einer Beurteilung einer Unterlassung des Auftraggebers als "Entscheidung" sind nur nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärungen, etwa in Form einer nachfolgenden Entscheidung des Auftraggebers, "Entscheidungen" des Auftraggebers. Dies ist nicht in Bezug auf jede nachfolgende Entscheidung des Auftraggebers anzunehmen, sondern nur dann, wenn gemäß § 863 Abs. 1 ABGB die nachfolgende Entscheidung mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übriglässt, dass der Auftraggeber dadurch eine konkrete Willenserklärung zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, vgl. in Bezug auf das Stmk LVergabenachprüfungsG 2003 auch VwGH 30.6.2004, 2004/04/0028). (hier: So kann der sich auf ein Letztangebot beziehenden Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin - im Gegensatz etwa zur Zuschlagsentscheidung - kein hinreichend bestimmter Erklärungswert zugemessen werden, die Auftraggeberin wolle das Vergabeverfahren nicht wegen dagegen geltend gemachter Gründe widerrufen. Das als rechtswidrig monierte Unterlassen des Widerrufs durch die Auftraggeberin ist daher vorliegend nicht als "Entscheidung" zu qualifizieren und kann bereits deshalb nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens iSd § 5 Stmk LVergRG 2018 sein.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040015.L02Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022