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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0271 E 20. Oktober 2016 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für das Zusammenleben der minderjährigen Fremden mit ihrer dauerhaft niedergelassenen Mutter.)Stammrechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220099.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022