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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0242 E 24. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Dies folgt u.a. aus § 224 Abs. 3 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt (Hinweis E 2.8.1995, 94/13/0095; E 29.6.1999, 98/14/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130035.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022