RS Vwgh 2022/4/5 Ra 2020/13/0035

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14
BAO §224 Abs1
BAO §224 Abs3
BAO §4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0242 E 24. Februar 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Dies folgt u.a. aus § 224 Abs. 3 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt (Hinweis E 2.8.1995, 94/13/0095; E 29.6.1999, 98/14/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130035.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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