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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §5Rechtssatz
Erwartete Gewinne aus schwebenden Geschäften sind in der Bilanz nicht auszuweisen, da Gewinne erst auszuweisen sind, wenn diese durch Erbringung der Leistung realisiert sind. Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind hingegen als Rückstellungen auszuweisen und damit zu "antizipieren".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130009.J02Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022