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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §262 Abs1Rechtssatz
Die Vorlage der Beschwerde, in welcher das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt wurde, erfolgte nicht innerhalb der Frist von drei Monaten. Das Finanzamt war daher zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet. Mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) war das BFG zur Entscheidung nicht zuständig (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130009.J08Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022