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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §31 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Pokorny sowie der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler wegen Befangenheit in Angelegenheit der Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0083, abgeschlossenen Verfahrens durch B in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 1996 führte der Antragsteller im wesentlichen aus, bei den im Spruch genannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes scheine der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 4 (offenbar gemeint: Z. 5) VwGG vorzuliegen, weil von diesen als Mitglieder des Senates 19 in einer näher dargelegten Entscheidung die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 VwGG nicht beachtet worden wären. Bisher habe der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, daß zwischen dem Säumnisbeschwerdeverfahren und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Nachholung des versäumten Bescheides keine Einheit bestehe und daher die Zustellung des nachzuholenden Bescheides an den (nur) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreter nicht zulässig sei. Nunmehr hätte der Senat 19 in der dargelegten Zusammensetzung die konträre Rechtsansicht vertreten, nämlich daß die zur Nachholung verpflichtete belangte Behörde während des Vorverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 VwGG i.S.d. § 10 Abs. 2 AVG zu prüfen habe, ob Inhalt und Umfang der Vollmacht nach dem "objektiven Erklärungswert" auch für das Verfahren nach § 36 Abs. 2 VwGG gelten solle. "Würden darob keine Zweifel aufkommen", so wäre die belangte Behörde zur Zustellung an den (im Säumnisbeschwerdeverfahren) ausgewiesenen Vertreter berechtigt und verpflichtet. Dabei sei auf das äußere Erscheinungsbild des übermittelten Schriftsatzes abzustellen. Sei eine allfällige Einschränkung der erteilten Vollmacht nicht erkennbar, so hätte die belangte Behörde von der Empfangsvollmacht des Beschwerdeführervertreters im Administrativverfahren auszugehen. Unbeantwortet sei in diesem Erkenntnis geblieben, welche Kriterien die belangte Behörde beachten und anwenden müsse, damit ihr Zweifel an Art und Umfang nicht aufkommen könnten. Aus anwaltlicher Vorsicht würden daher die genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0083, abgeschlossenen Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Asylgewährung abgelehnt.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Z. 1 bis 4 kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. zum Beispiel die hg. Beschlüsse vom 15. September 1992, Zlen. 92/04/0181, 0182 und vom 7. September 1995, Zl. 95/18/0681) vermag allerdings der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, soferne nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, daß es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt. Derartige konkrete Umstände werden im vorliegenden Schriftsatz nicht aufgezeigt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Ablehnung erweist sich somit als unbegründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100037.X00Im RIS seit
20.11.2000