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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0041 E 25. Februar 2022 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 262 Abs. 3 BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem VwG vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht, kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130009.J01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022