RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/13/0124

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

E6J
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1175
ABGB §1177 Abs1
BAO §93 Abs2
62015CJ0340 Nigl VORAB

Rechtssatz

Zur Vermeidung von (allfälligen) Unklarheiten ist es zweckmäßig, die Parteibezeichnung insbesondere bei Beteiligung eines Gesellschafters an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. zur Eigenständigkeit mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht EuGH 12.10.2016, Christine Nigl u.a., C-340/15, Rn. 25 ff) möglichst präzise zu fassen (vgl. nunmehr auch § 1177 Abs. 1 ABGB: "Unterscheidungskraft"). Insbesondere wird es zweckmäßig sein, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus der Vermietung lediglich einer Liegenschaft erzielen, auch diese Liegenschaft im Rahmen der Parteibezeichnung zu nennen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0340 Nigl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130124.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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