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E6JNorm
ABGB §1175Rechtssatz
Zur Vermeidung von (allfälligen) Unklarheiten ist es zweckmäßig, die Parteibezeichnung insbesondere bei Beteiligung eines Gesellschafters an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. zur Eigenständigkeit mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht EuGH 12.10.2016, Christine Nigl u.a., C-340/15, Rn. 25 ff) möglichst präzise zu fassen (vgl. nunmehr auch § 1177 Abs. 1 ABGB: "Unterscheidungskraft"). Insbesondere wird es zweckmäßig sein, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus der Vermietung lediglich einer Liegenschaft erzielen, auch diese Liegenschaft im Rahmen der Parteibezeichnung zu nennen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0340 Nigl VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130124.L02Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022