RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/04/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs7 idF 2008/I/042
VwRallg

Rechtssatz

Durch das Abstellen auf den "betreffenden" Rechtsträger in § 13 Abs. 7 erster Satz GewO 1994 wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Einfluss der natürlichen Person auf den Rechtsträger beziehen muss, hinsichtlich dessen der Gewerbeausschlussgrund geprüft wird. Hinweise darauf, dass ein derartiger maßgebender Einfluss nicht im Wege eines (gleichsam dazwischen geschalteten) weiteren Rechtsträgers, sondern nur unmittelbar ausgeübt werden kann, ergeben sich daraus nicht. Auch in den Erläuterungen zur insoweit maßgeblichen Novelle BGBl. I Nr. 42/2008 (IA 549/A BlgNR 23. GP 32) heißt es dazu nur, dass der bisherige Regelungsinhalt deutlicher zum Ausdruck gebracht werden soll. Anhaltspunkte für die Annahme eines inhaltlich geänderten Verständnisses zum Vorliegen eines maßgebenden Einflusses finden sich darin nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040125.L04

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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