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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs7 idF 2008/I/042Rechtssatz
Durch das Abstellen auf den "betreffenden" Rechtsträger in § 13 Abs. 7 erster Satz GewO 1994 wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Einfluss der natürlichen Person auf den Rechtsträger beziehen muss, hinsichtlich dessen der Gewerbeausschlussgrund geprüft wird. Hinweise darauf, dass ein derartiger maßgebender Einfluss nicht im Wege eines (gleichsam dazwischen geschalteten) weiteren Rechtsträgers, sondern nur unmittelbar ausgeübt werden kann, ergeben sich daraus nicht. Auch in den Erläuterungen zur insoweit maßgeblichen Novelle BGBl. I Nr. 42/2008 (IA 549/A BlgNR 23. GP 32) heißt es dazu nur, dass der bisherige Regelungsinhalt deutlicher zum Ausdruck gebracht werden soll. Anhaltspunkte für die Annahme eines inhaltlich geänderten Verständnisses zum Vorliegen eines maßgebenden Einflusses finden sich darin nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040125.L04Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022