RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/04/0125

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs7
GewO 1994 §13 Abs7
VwRallg

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur Regelung des § 13 Abs. 7 GewO 1973 (RV 395 BlgNR 13. GP 122) gibt es keine gesetzliche Definition des maßgebenden Einflusses, weil das Wirtschaftsleben viel zu vielschichtig ist, um alle Möglichkeiten zu erfassen. Der VwGH hat allgemein festgehalten, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen, sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 30.4.2003, 2000/03/0218, mwN; weiters VwGH 10.6.1992, 92/04/0059, wo auf die in Betracht kommenden Sachverhaltsumstände abgestellt wurde).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040125.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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