Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §13 Abs7Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Regelung des § 13 Abs. 7 GewO 1973 (RV 395 BlgNR 13. GP 122) gibt es keine gesetzliche Definition des maßgebenden Einflusses, weil das Wirtschaftsleben viel zu vielschichtig ist, um alle Möglichkeiten zu erfassen. Der VwGH hat allgemein festgehalten, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen, sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 30.4.2003, 2000/03/0218, mwN; weiters VwGH 10.6.1992, 92/04/0059, wo auf die in Betracht kommenden Sachverhaltsumstände abgestellt wurde).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040125.L02Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022