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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §21 Abs2Rechtssatz
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie). Die Minderjährigkeit richtet sich dabei gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 nach den Bestimmungen des ABGB. Gemäß § 21 Abs. 2 ABGB sind minderjährige Personen jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220169.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022