RS Vwgh 2022/4/8 Ro 2022/03/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Von der Teilrechtskraft eines Bescheides kann nur ausgegangen werden, wenn der abgewiesene Teil des Antrags mit dem weiteren Spruchinhalt keine untrennbare Einheit bildet. Stünde der abgewiesene Teil hingegen sachlich und rechtlich in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem stattgebenden Spruchteil, könnten diese nur zusammen bekämpft werden und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030035.J01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten