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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Von der Teilrechtskraft eines Bescheides kann nur ausgegangen werden, wenn der abgewiesene Teil des Antrags mit dem weiteren Spruchinhalt keine untrennbare Einheit bildet. Stünde der abgewiesene Teil hingegen sachlich und rechtlich in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem stattgebenden Spruchteil, könnten diese nur zusammen bekämpft werden und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030035.J01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022