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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z2Beachte
Rechtssatz
Mit der Anführung einer konkreten Bestimmung mit dem Zusatz "idgF" wird dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm nicht Rechnung getragen (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013; VwGH 26.4.1995, 92/07/0175). Obwohl das VwG verpflichtet gewesen wäre, den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses in seinem Abspruch zu ergänzen, wenn dieser unvollständig ist, hat es durch die Abweisung der Beschwerden die Spruchpunkte der bei ihm in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisse unverändert übernommen (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013). Vor diesem Hintergrund hat das VwG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Schlagworte
Allgemein Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020166.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022