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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §101 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0095 B 13. November 2019 RS 2 (hier betreffend einen zurückweisenden Beschluss des BFG)Stammrechtssatz
Gemäß § 101 Abs 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Mangels eines derartigen Hinweises in der angefochtenen Erledigung ist im vorliegenden Fall die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO gegenüber den Gesellschaftern, denen Einkünfte zugerechnet werden sollen, nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte damit im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. z.B. VwGH 12.9.1996, 96/15/0161; 19.12.2002, 99/15/0051; 30.1.2013, 2009/13/0027; 3.9.2019, Ra 2019/15/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130060.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022