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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der Umstand, dass es sich beim Fremden um ein minderjähriges Kind von in Österreich beschäftigten Saisonarbeitskräften handelt, hat in die Beurteilung einzufließen, ob gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten ist. Diese Beurteilung hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden; es muss dabei eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220007.J02Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022