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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0178 B 30. Juni 2016 VwSlg 19408 A/2016 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG 2014 ist das Erkenntnis (nur) mit den "wesentlichen Entscheidungsgründen" zu verkünden. Ob die Begründung in diesem Sinn ausreichend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn - etwa durch das vollständige Fehlen einer Begründung, eine bloß formelhafte Scheinbegründung oder eine die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH verunmöglichende Lückenhaftigkeit - die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140382.L03Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022