RS Vwgh 2022/4/19 Ra 2021/14/0382

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0383

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0178 B 30. Juni 2016 VwSlg 19408 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG 2014 ist das Erkenntnis (nur) mit den "wesentlichen Entscheidungsgründen" zu verkünden. Ob die Begründung in diesem Sinn ausreichend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn - etwa durch das vollständige Fehlen einer Begründung, eine bloß formelhafte Scheinbegründung oder eine die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH verunmöglichende Lückenhaftigkeit - die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140382.L03

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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