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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17Rechtssatz
Der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ableiten lasse (vgl. VwGH 24.11.1992, 92/04/0118; VwGH 27.4.1978, 2023/77), ebenso wenig wie aus der Überlegung, dass die Bankenaufsicht dem Schutz der Bausparer dient. Aus dem Interesse der Bausparer an einer effizienten Kontrolle der Bausparkassen kann nicht abgeleitet werden, dass damit jeder Bausparer vermöge eines Rechtsanspruchs iSd. § 8 AVG am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligt wäre (vgl. VwGH 22.2.1999, 98/17/0355). Diese Überlegungen sind auch auf den Fall übertragbar, in dem eine Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG 1993 ist, behauptet wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L05Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022