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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/17/0143 E 24. Oktober 2006 RS 4 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Der Umstand, dass sich aus einem Auftrag an das Kreditinstitut gemäß § 70 Abs. 4 BWG (wirtschaftliche) Folgen für die Aktionäre ergeben können, begründet keine subjektiven Rechte der Aktionäre. Auch wenn ein allfälliger derartiger Auftrag im Hinblick auf die Qualifikation oder die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer zu erteilen ist, sind die Aktionäre nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen. Aus § 70 Abs. 4 BWG ist nämlich nicht abzuleiten, dass sich die Behörde bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 BWG über den Aspekt der rechtlichen Betroffenheit des Kreditinstitutes (welchem ein Recht darauf zukommt, dass ein Auftrag nach § 70 Abs. 4 BWG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur in dem gesetzlich gedeckten Umfang erteilt wird) hinaus mit Fragen der Interessen der Aktionäre des Kreditinstitutes auseinander zu setzen hätte (die dadurch zu rechtlich geschützten Interessen würden).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L04Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022