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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
§ 70 BWG 1993 enthält keine Regelungen über die Parteistellung. Es ist daher im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebliche Rechtsvorschrift nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des Betroffenen begründet wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L03Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022