Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/03/0041 E 30. Juni 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (Hinweis E vom 24. September 2014, 2013/03/0003, mwH).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022