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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0050 E 25. Juni 2009 VwSlg 17716 A/2009 RS 5Stammrechtssatz
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140407.L03Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022