RS Vwgh 2022/4/20 Ra 2020/14/0407

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0050 E 25. Juni 2009 VwSlg 17716 A/2009 RS 5

Stammrechtssatz

Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140407.L03

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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