RS Vwgh 2022/4/20 Ra 2020/14/0407

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Veröffentlicht am 20.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
VwGG §31 Abs2
VwGVG 2014 §6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0057 E 18. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichthof hat zu § 6 VwGVG 2014 bereits ausgesprochen (Hinweis B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004), dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl demgegenüber das in § 31 Abs 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140407.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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