RS Vwgh 2022/4/21 Ra 2020/02/0127

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Veröffentlicht am 21.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
VStG §24
VStG §51h
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §47
VwRallg

Rechtssatz

§ 47 VwGVG 2014 entspricht § 51h VStG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013; die zu § 51h VStG ergangene Rechtsprechung ist daher auch auf § 47 VwGVG 2014 übertragbar (vgl. VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 51h VStG verletzt die belangte Behörde (hier: das VwG) mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides (hier: Erkenntnisses) noch vor Schluss des Beweisverfahrens fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).

Schlagworte

Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteiengehör Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020127.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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