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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff ‚Inhaftierung' nicht anwendbar ist, wenn ein Asylbewerber zwangsweise mit gerichtlicher Genehmigung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wird, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich selbst oder für die Gesellschaft darstellt. Unter dem Begriff der Inhaftierung sind nämlich nur Untersuchungs- und Strafhaften zu verstehen, was sich einerseits aus dem Wortlaut der überwiegenden Sprachfassungen und andererseits aus dem Umstand ergibt, dass Ausnahmen (von der allgemeinen Regel einer sechsmonatigen Überstellungsfrist) eng auszulegen sind (vgl. EuGH 31.3.2022, C-231/21). Da der Fremde nicht vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Italien überstellt wurde, ging die Zuständigkeit auf Österreich als den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173; VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; EuGH 25.10.2017, Shiri, C-201/16). Aus dem mit Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen sechsmonatigen Überstellungsfrist eingetretenen Zuständigkeitsübergang und der damit verbundenen Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz folgt - wegen bei rechtskonformer Vorgangsweise eingetretenen Wegfalls der zugrundeliegenden Entscheidungen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016) - die Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Abschiebung des Fremden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0201 Shiri VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff Bezug auf die englische und/oder französische Originalfassung des Rechtsaktes der EU EURallg8/1/1 VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff EURallg8/1 VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020210008.J01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022