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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG 1997 stellt eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem VwG bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110033.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022