RS Vwgh 2022/4/25 Ra 2020/01/0301

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §59 Abs5
AsylG 2005 §7 Abs3
NAG 2005 §45 Abs8
VwRallg

Rechtssatz

§ 7 Abs. 3 AsylG 2005 trifft keine näheren Regelungen für das beim BVwG anhängige Asylaberkennungsverfahren. Insbesondere sieht das Gesetz - im Gegensatz zur Regelung des § 59 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 - keine Hemmung der Entscheidungsfrist für die Dauer des Verfahrens der Aufenthaltsbehörde vor, was angesichts der das BVwG treffenden Entscheidungspflicht im Beschwerdeverfahren eine echte (dh. planwidrige) Rechtslücke darstellt. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1., mwN), wobei als Analogiebasis die genannte Bestimmung des § 59 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 heranzuziehen ist. Im Falle der vom BVwG vorgenommenen Verständigung der Aufenthaltsbehörde nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ist der Ablauf der Entscheidungsfrist des BVwG in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren daher bis zum Einlangen der Verständigung der Aufenthaltsbehörde gemäß 45 Abs. 8 letzter Satz NAG 2005 gehemmt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010301.L08

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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